ÖMB Wien Statuten
des “Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, Landesgruppe Wien”
I. GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen “Österreichischer Mieter- und Wohnungseigentümerbund, Landesgruppe Wien”, abgekürzt “ÖMB-Wien”. Er hat seinen Sitz in Wien. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das gesamte Bundesgebiet, insbesondere aber das Gebiet des Bundeslandes Wien.
Zweck des ÖMB-Wien
(1) Der ÖMB-Wien, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine Gemeinschaft für soziales Wohnrecht und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung – BAO mit der Aufgabe, die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls zu fördern. Er verfolgt innerhalb seines Wirkungsbereiches den Schutz und die Vertretung der Interessen der Mieter von Privat- und Gemeindewohnungen, der Genossenschaftsmieter, der Wohnungseigentümer, der Kleingärtner und der Eigenheimbesitzer sowie sonstiger Wohnungsinhaber. Er verfolgt insbesondere:
a) Förderung der Wohn- und Siedlungsverhältnisse,
b) Förderung eines sozialen Wohnrechtes in Bezug auf Miet-, Nutzungs-, Wohnungseigentums- und Kleingartenpachtverhältnisse,
c) Förderung des Eigenheimwesens,
d) Förderung sozial zumutbarer Wohnungs- und Wohnbaukosten,
e) Förderung der Mitwirkungsbefugnisse der Wohnungsinhaber,
f) Bildung und Förderung gemeinnütziger Wohnbauträger,
g) Förderung des Wohnungs- und Eigenheimversicherungswesens,
h) Förderung des Wohnungs- und Eigenheimkreditwesens,
i) Vertretung aller sonstigen Interessen der Wohnungs- und Eigenheiminhaber.
Der Zweck des ÖMB-Wien wird überwiegend erreicht durch
a) Anträge, Vorschläge, Interventionen und Gutachten in Wohn- und Siedlungsangelegenheiten,
b) Beratung und Vertretung der Mitglieder in Wohn- und Siedlungsangelegenheiten durch Vereinsangestellte und -funktionäre sowie, soweit Anwaltszwang besteht, durch vom ÖMB-Wien beauftragte Rechtsanwälte,
c) Veranstaltungen aller Art,
d) Herstellung und Herausgabe vereinseigener Publikationen aller Art,
e) Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen, Vereinen und Unternehmungen, soweit dies dem Vereinszweck dienlich ist,
f) Errichtung von gemeinnützigen Wohnbauträgern und Beteiligung an solchen.
Mittel des ÖMB-Wien
Die Mittel des ÖMB-Wien werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen,
c) Erträgnisse aus Vereinsaktivitäten im Sinne des § 2 Abs. 2.
II. MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder
(1) Mitglieder des ÖMB können alle physischen und juristischen Personen werden, die die Leistungen des ÖMB für Wohnungsinhaber in Anspruch nehmen oder fördern wollen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die ihnen nach dem Statut und den aufgrund des Statuts gefassten Entscheidungen der Vereinsorgane zukommenden Leistungen in Anspruch zu nehmen, wie insbesondere die fachliche Beratung in Wohnungsangelegenheiten, die Intervention bei Hausverwaltungen und Behörden, die Einräumung ihres Rechtsschutzes nach den hierfür vorgesehenen Vertragsbestimmungen usw.,
b) das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht in den Vereinsorganen gemäß den Bestimmungen dieses Statuts auszuüben,
c) von der Landesleitung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines gemäß den Bestimmungen des Vereinsgesetzes informiert zu werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Zwecke des ÖMB nach bestem Können zu fördern und das Ansehen und die Interessen des ÖMB zu wahren,
b) das Statut und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten,
c) die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder werden endgültig durch das Sekretariat aufgenommen. Das Sekretariat kann mit Zustimmung des Präsidenten die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
(2) Die Mitgliedschaft endet wegen
a) freiwilligen Austritts unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten,
b) Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung,
c) Todes,
d) Ausschlusses durch die Landesleitung wegen grober Verletzung des Ansehens oder der Interessen des ÖMB-Wien. Die Entscheidung der Landesleitung ist unanfechtbar.
Die Mitgliedschaft endet in den Fällen der lit. a bis c mit Ende des jeweiligen Kalenderjahres, im Falle der Iit. d mit Zustellung des Beschlusses der Landesleitung an das Mitglied. Das Sekretariat kann mit Genehmigung des Präsidenten die sonst nach Abs. 2 Iit. c endende Mitgliedschaft mit den Rechtsnachfolgern im Nutzungsrecht fortsetzen.
III. ORGANISATION
Gliederung
Bezirksgruppen können von der Landesleitung für den Bereich der Gemeindebezirke eingerichtet werden. Ihr Aufgabenbereich wird durch Beschluss der Landesleitung festgelegt.
Organe
Die Organe der Landesgruppe sind:
a) der Landestag
b) die Landesleitung
c) der Präsident
d) das Sekretariat
e) der Landeskontrollausschuss, die Rechnungsprüfer
f) das Landesschiedsgericht
Der Landestag
(1) Der ordentliche Landestag hat alle vier Jahre stattzufinden. Auf Verlangen des Präsidiums der Bundesorganisation des ÖMB, auf Beschluss der Landesleitung, auf Verlangen von mindestens zwei Rechnungsprüfern und auf Verlangen eines Zehntel der Mitglieder hat innerhalb von sechs Wochen ein außerordentlicher Landestag stattzufinden.
(2) Sitz und Stimme auf dem Landestag haben die Delegierten, das sind:
a) die Mitglieder der Landesleitung,
b) die Mitglieder des Landeskontrollausschusses,
c) jene Mitglieder gesetzgebender Körperschaften sowie Bezirksvorsteher
(-stellvertreter), die Mitglieder des ÖMB-Wien sind.
(3) Die Landesleitung kann beschließen, den Landestag als Generalversammlung aller Mitglieder durchzuführen. In diesem Falle haben alle Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht gegenüber dem ÖMB-Wien nachgekommen sind, Sitz und Stimme auf dem Landestag.
(4) Die Aufgaben des Landestages sind:
a) Statutenänderungen,
b) Entgegennahme der Berichte der Landesleitung sowie der Rechnungsabschlüsse und der Rechnungsprüfungsberichte des Landeskontrollausschusses,
c) Entlastung der Landesleitung über Antrag des Landeskontrollausschusses,
d) Beschlussfassung über spätestens sieben Tage vor dem Landestag eingebrachte Anträge von Delegierten,
e) Beschlussfassung über Anträge der Landesleitung und des Präsidenten,
f) Wahl des Präsidenten, von bis zu fünf Vizepräsidenten, von bis zu sieben weiteren Mitgliedern der Landesleitung und von drei Mitgliedern des Landeskontrollausschusses,
g) freiwillige Auflösung des Vereins.
Die Landesleitung
(1) Der Landesleitung gehören an:
a) der Präsident,
b) die Vizepräsidenten,
c) bis zu sieben weitere vom Landestag gewählte Mitglieder,
d) die von der Landesleitung gemäß Abs. 5 lit. g und h bestellten Funktionäre.
(2) Die Landesleitung hält ihre Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, ab. Der Präsident kann Fachkräfte mit beratender Stimme beiziehen.
(3) Die Mitglieder des Landeskontrollausschusses sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Landesleitung teilzunehmen.
(4) Der Präsident der Bundesorganisation des ÖMB ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Landesleitung teilzunehmen.
(5) Die Aufgaben der Landesleitung sind:
a) die Erstellung grundsätzlicher wohn- und siedlungspolitischer Programme,
b) die Entgegennahme von Berichten des Präsidenten,
c) die Beschlussfassung über Richtlinien für die Tätigkeit des Präsidenten,
d) die Festlegung der den Mitgliedern in Ausführung des § 2 Abs. 2 zu erbringenden Leistungen,
e) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
f) die Beschlussfassung über die Einberufung eines außerordentlichen Landestages,
g) die Bestellung
1. des Leiters des Sekretariats (Geschäftsführer)
2. von Referenten für Organisation, Finanzen, Presse und Rechtsfragen,
h) die Kooptierung von bis zu vier weiteren Mitgliedern der Landesleitung,
i) die Vornahme von Ersatzbestellungen für vorzeitig ausgeschiedene Funktionäre der Landesgruppe,
j) der Ausschluss von Mitgliedern,
k) der Antrag an den außerordentlichen Landestag zur freiwilligen Auflösung des Vereines.
Der Präsident
(1) Der Präsident vertritt den ÖMB-Wien nach außen. Insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz beim Landestag und in der Landesleitung.
(2) Dem Präsident obliegt die verantwortliche oberste Leitung der gesamten Tätigkeit des ÖMB-Wien. Er hat die Beschlüsse der Landesleitung durchzuführen und die laufenden Geschäfte des ÖMB-Wien zu besorgen. Er übt das Weisungsrecht der Landesleitung gegenüber dem Geschäftsführer und dem Sekretariat aus.
(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung von dem von ihm bestellten Vizepräsident vertreten, wobei er auch den Umfang der Vertretungsbefugnis festlegt. Soweit er dazu nicht selbst in der Lage ist, bestimmt die Landesleitung den Vertreter des Präsidenten. Der Präsident kann bestimmte Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Vizepräsidenten oder dem Sekretariat zur Besorgung übertragen.
Das Sekretariat
(1) Das Sekretariat besteht aus den Angestellten des ÖMB-Wien unter der verantwortlichen Leitung des Geschäftsführers.
(2) Das Sekretariat besorgt die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Landesgruppe, soweit diese nicht anderen Funktionären übertragen sind.
(3) Dem Sekretariat obliegt die Aufnahme von Mitgliedern (§ 4 Abs. 1).
(4) Die Landesleitung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit bestimmte Aufgaben dem Sekretariat zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.
(5) Dem Geschäftsführer obliegt die verantwortliche Leitung des inneren Dienstbetriebes. Er ist gegenüber allen Angestellten des ÖMB-Wien weisungsberechtigt.
Der Landeskontrollausschuss, die Rechnungsprüfer
(1) Der Landeskontrollausschuss wird vom Landestag gewählt und besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder sind zugleich Rechnungsprüfer und in Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig im Sinne des § 5 Abs. 5 des Vereinsgesetzes 2002. Eine allfällige Befangenheit eines Rechnungsprüfers ist gegebenenfalls sofort gegenüber den anderen Rechnungsprüfern zu erklären und im Bericht an die Landesleitung bekannt zu geben.
(2) Der Landeskontrollausschuss hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er erstattet über seine Tätigkeit laufend der Landesleitung und abschließend dem Landestag Bericht.
(3) Die Aufgaben des Landeskontrollausschusses sind:
a) die laufende Überprüfung der finanziellen Gebarung und der Kassenführung des ÖMB-Wien,
b) die Antragstellung an die zuständigen Organe des ÖMB-Wien aufgrund von Feststellungen aus der Überprüfungstätigkeit nach lit. a,
c) die Stellung des Antrages auf Entlastung der Landesleitung an den Landestag.
Das Landesschiedsgericht
(1) Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ausschließlich und soweit nicht in Abs. 5 anders geregelt, endgültig das Landesschiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht kann mit Zustimmung beider Streitteile auch zur Entscheidung über Streitigkeiten wohnrechtlicher und nachbarschaftlicher Art zwischen Mitgliedern des ÖMB-Wien angerufen werden.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Jeder Streitteil hat einen Beisitzer zu ernennen, die sich hierauf auf einen Vorsitzenden zu einigen haben. Bei Nichternennung eines Beisitzers oder bei Nichteinigung auf einen Vorsitzenden erfolgt die Ernennung durch den Landeskontrollausschuss. Bei Streitigkeiten gemäß Abs. 2 sind Vorsitzender und Beisitzer aus einer Liste von mindestens zehn, mit dem Wohn- und Nachbarschaftsrecht vertrauten Mitgliedern des ÖMB-Wien, die der Präsident den Streitteilen vorlegt, zu wählen. Eine allfällige Befangenheit ist gegebenenfalls an die Streitteile zu erklären und bei Bedarf in der Entscheidung auszuweisen.
(4) Das Landesschiedsgericht verhandelt nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung, jedoch nicht öffentlich. Den Streitteilen ist es gestattet, ein oder zwei Personen ihres Vertrauens zu benennen, die den Verhandlungen, nicht jedoch auch den Beratungen des Landesschiedsgerichtes, beiwohnen dürfen. Der Präsident ist berechtigt, einen Beobachter zu allen Verhandlungen und Beratungen des Landesschiedsgerichtes zu entsenden.
(5) Gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichtes über Streitigkeiten aus der Wahl oder Bestellung von Vereinsorganen oder Funktionären ist die Berufung an das Schiedsgericht der Bundesorganisation des ÖMB innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Schiedsgerichtentscheidung zulässig.
IV. GESCHÄFTSORDNUNGSBESTIMMUNGEN
Zeichnungsbefugnis
(1) Schriftstücke, durch die der ÖMB verpflichtet wird, bedürfen der Unterzeichnung durch den Präsidenten oder seinen Vizepräsidenten gemäß § 10 Abs. 3 gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder dem Referenten für Finanzen.
(2) Auf Bankkonten ist nur eine kollektive Zeichnungsbefugnis zulässig.
(3) Protokolle über Verhandlungen von Organen des ÖMB-Wien sind vom jeweiligen Vorsitzenden und dem mit der Schriftführung beauftragten Funktionär zu unterzeichnen.
(4) Im Übrigen sind Schriftstücke der Landesgruppe je nach Zuständigkeitsbereich vom Präsidenten oder vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
Funktionsperiode
(1) Die Funktionsperiode aller gewählten Funktionäre und Organe beträgt vier Jahre.
(2) Die Funktionsperiode aller bestellten Funktionäre endet mit der Funktionsperiode der gewählten Organe, denen sie angehören.
Funktionsausübung
Jede Funktion ist grundsätzlich persönlich auszuüben, soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist. Unbeschadet anderslautender Regelungen dieses Statuts bestellt bei einer mehr als vierzehntägigen Verhinderung eines Funktionärs die Landesleitung (die Bezirksleitung) einen geschäftsführenden Funktionär, der für die Dauer der Verhinderung in alle Rechte und Pflichten des verhinderten Funktionärs eintritt.
Kumuljerungsbeschränkungen
(1) Die Funktion eines Mitglieds des Landeskontrollausschusses ist mit allen anderen Funktionen im ÖMB-Wien unvereinbar.
(2) In Streitigkeiten, in denen ein Organ des ÖMB-Wien Partei ist, kann ein Mitglied dieses Organs nicht zugleich zum Mitglied des Landesschiedsgerichts bestellt werden.
Informationspflicht
Die Landesleitung ist auf begründetes Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder der Landesgruppe verpflichtet, die betreffenden Antragsteller über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des ÖMB entsprechend zu informieren.
Einberufung von Organen
(1) Unbedingt auf schriftlichem Weg sind der Landestag, die Landesleitung und das Landesschiedsgericht einzuberufen.
(2) Andere Organe sind entweder schriftlich oder durch Veröffentlichung im Verbandsorgan einzuberufen.
(3) Eine Einberufungsfrist von 14 Tagen ist für den Landestag, eine solche von 7 Tagen für die Landesleitung einzuhalten. Bei den übrigen Organen gilt keine bestimmte Einberufungsfrist.
Einberufer und Vorsitzender
(1) Die Organe werden vom jeweiligen Vorsitzenden einberufen.
(2) Die Tagesordnung und deren Abwicklung werden vom einberufenden Funktionär bestimmt. Er beauftragt einen dem Organ angehörenden Funktionär oder mit Zustimmung des Geschäftsführers einen Angestellten des Sekretariats mit der Schriftführung.
(3) Im Fall von § 21 Abs. 5 Vereinsgesetz 2002 können auch mindestens 2 Rechnungsprüfer den Landestag einberufen.
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Alle Organe des ÖMB-Wien sind bei statutengemäßer Einberufung und Anwesenheit mindestens dreier stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist für Beschlüsse nach § 8 Abs. 4 lit. a und 9 die Zweidrittelmehrheit erforderlich.
V. ÜBERGANGS- und SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Erfassung von Mitgliedern außerhalb des Bundeslandes Wien
In jenen Bundesländern außerhalb von Wien, in denen keine eigenen, von der Bundesorganisation des ÖMB anerkannten Landesgruppen bestehen, können nach Maßgabe der Betreuungsmöglichkeiten vom Sekretariat ebenfalls Mitglieder aufgenommen werden.
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Eine freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von einem eigens zu diesem Zweck einberufenen Landestag, bei dem abweichend von § 21 Abs. 1 mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen, über Antrag der Landesleitung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall des begünstigten Zweckes hat derselbe Landestag zu beschließen, welcher gemeinnützigen Institution im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung – BAO das vorhandene Vereinsvermögen mit der Maßgabe zuzuführen ist, dass es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf. Weiters ist ein Abwickler im Sinne des § 28 Vereinsgesetz 2002 zu bestellen und der zuständigen Vereinsbehörde zugleich mit der Bekanntgabe der Auflösung mitzuteilen.