Kaution
Die Kaution ist eine Art Sicherheitsleistung, die der Mieter beim Vermieter hinterlegt. Auf diese „Mietsicherheit” kann der Vermieter zurückgreifen, wenn der Mieter seinen Miet- oder Schadenersatzpflichten nicht nachkommt. Je nachdem was vereinbart wurde, ist ein Sparbuch, eine Bankgarantie oder eine Barkaution zu hinterlegen, wobei die Zinsen dem Mieter zustehen und die Kaution in diesem Sinne erhöhen. Grundsätzlich sind drei Bruttomonatsmieten zu leisten, der OGH entschied aber, dass bis zu sechs Bruttomonatsmieten erlaubt sind. Die Sicherheitsleistung samt Zinsen ist unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder zurückzustellen. Dem Vermieter muss die Möglichkeit zur Besichtigung der Wohnung und Feststellung allfälliger Schäden gewährt werden. Stehen dem Vermieter gegen den Mieter Forderungen zu, kann er die Kaution in diesem Ausmaß zurückbehalten, andernfalls ist sie auszuzahlen.
Hier sollen einige Beispiele helfen, eine Einschätzung zu treffen:
Es ist selbstverständlich erlaubt, an den Wänden Bilder anzubringen und die dafür notwendigen Löcher zu bohren. Beim Auszug können diese auch unbehandelt bleiben. Nicht unter die gewöhnliche Abnützung fällt in diesem Zusammenhang, wenn die Wand mit ungewöhnlich vielen Löchern übersät ist. Auch Verfärbungen an Wänden, an denen Bilder gehangen haben, fallen unter die gewöhnliche Abnutzung.
Bezüglich des Ausmalens darf der Vermieter verlangen, dass die Wände weiß gestrichen werden, wenn seitens des Mieters grelle Farben aufgebracht wurden. Über das Belassen anderer Farben an den Wänden empfiehlt es sich, mit dem Vermieter ein Gespräch zu führen und sein Einverständnis schriftlich festzuhalten.
Für mitvermietete Einrichtungsgegenstände gilt ebenfalls, dass diese sauber zurückgestellt werden müssen. Allerdings darf der Vermieter auch aus der Kaution heraus nicht die Kosten für ein neues Backrohr entnehmen, nur weil der Mieter keine ordnungsgemäße Reinigung vorgenommen hat.