Mietzins
Es ist nichts Neues, dass für die Überlassung einer Wohnung im Rahmen eines Mietverhältnisses der vertraglich vereinbarte Mietzins zu entrichten ist.
Alle im Mietrechtsgesetz (MRG) festgelegten Obergrenzen gelten grundsätzlich für alle vermietbaren Wohnungen. Ausgenommen sind lediglich Objekte, die in Neubauten gelegen sind, und geförderte Eigentumswohnungen, bei denen sich aufgrund der förderrechtlichen Bestimmungen die zulässige Mietzinshöhe ergibt.
Bei der Vielzahl der verbleibenden Wohnungen umfasst der Gesamtmietzins folgende Bestandteile:
- Hauptmietzins
- Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben
- Anteil für allfällige besondere Aufwendungen
- eventuell ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände
- Umsatzsteuer
Ob der Vermieter den Gesamtmietzins als Pauschalbetrag oder die einzelnen Mietzinsbestandteile jeweils gesondert in den Vertrag aufnimmt, unterliegt keiner Gesetzesbestimmung. Eine Automatisierung der Wertsicherung im Zusammenhang mit einmal vereinbarten Mietzinsen gibt es nicht. Eine Wertsicherung muss vertraglich vereinbart werden.